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AGB Zillertaler Verkehrsbetriebe AG




Allgemeine Einkaufsbedingungen für nicht produktbezogene Leistungen der Zillertaler Verkehrsbetriebe AG



I. Vertragsschluss / Formerfordernisse / Angebot


1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer („AN“) und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des AN und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.


2. Der Vertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Nimmt der AN eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich an, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt.


3. Von uns mit Planungs- und/oder Überwachungsaufgaben Beauftragte haben keine allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber dem AN, insbesondere nicht das Recht, Vertragsbestimmungen abzuändern, Ausführungsfristen zu verlängern bzw. Ausführungstermine zu verschieben und Rechnungsbeträge, Werklohnforderungen, Regiestunden, Materiallisten, Aufmaße oder dergleichen rechtlich anzuerkennen. Vorbehalte und Bedenken jeder Art hat der AN ausschließlich und unmittelbar dem auf der Bestellung genannten Ansprechpartner schriftlich mitzuteilen.


4. Das Angebot ist für uns kostenlos und unverbindlich. Der AN steht dafür ein, dass er vor Abgabe des Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Mehrkosten, die dem AN dadurch entstehen, dass er die Unterlagen sowie die örtlichen und jahreszeitlichen Gegebenheiten, ggf. durch Rückfragen bei uns, nicht ausreichend berücksichtigt hat, werden nach Auftragserteilung nicht anerkannt.



II. Leistungsumfang / Änderungen des Leistungsumfanges


1. Der AN wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Leistungen rechtzeitig bekannt sind. Der AN hat etwa übergebene Unterlagen, auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten, auf Richtigkeit sowie ggf. Ausführungen von Vorarbeiten Dritter zu prüfen. Er hat uns Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Einigung mit uns über die Weiterführung der Arbeiten herbeizuführen. Der AN steht dafür ein, dass seine Leistungen für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche sowie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der AN wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und unsere Werksnormen einhalten. Der AN hat uns über etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen und Meldepflichten aufzuklären.


2. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den AN Änderungen der Leistung verlangen. Der AN hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Ausführungstermine bzw. -fristen sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.


3. Der AN ist verpflichtet uns Änderungen, die er für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen.
Nach schriftlicher Zustimmung durch uns wird er diese Änderungen auch durchführen. Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder -minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der AN verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang unseres Änderungsverlangens hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Änderung gilt in diesem Fall erst dann als verbindlich vereinbart, wenn über die Vergütung der Mehrkosten oder die Berücksichtigung der Minderkosten sowie über den Terminplan eine ergänzende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.


4. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen in Abwesenheit des AN für diesen entgegenzunehmen. Wir haften jedoch auch bei schriftlicher Empfangsbestätigung nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Lieferungen und Leistungen. Sämtliche Risiken der Verwahrung trägt der AN.


5. Der AN wird im Zuge der Auftragsausführung vorgenommene Prüfungen und deren Ergebnisse dokumentieren, wobei eine eindeutige Zuordnung zu den jeweiligen Leistungen sichergestellt werden muss. Die Dokumentation ist für mindestens fünf Jahre ab Abnahme aufzubewahren, soweit keine längere Aufbewahrungsfrist vereinbart ist und uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.



III. Termine / Verzug


Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Ausführungstermins oder der Ausführungsfrist ist der Erhalt oder die Abnahme der vertragsgemäßen Leistung bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger. Der AN hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der AN nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, vom AN eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung 0,2 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der erbrachten Leistung geltend gemacht werden.



IV. Eingesetztes Personal / Unterbeauftragte


1. Der AN ist verpflichtet, nur Mitarbeiter einzusetzen, für die er die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfüllt. Arbeitserlaubnispflichtige ausländische Arbeitnehmer darf der AN nur einsetzen, wenn es sich um seine eigenen Mitarbeiter handelt und diese eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besitzen, die für den räumlichen und zeitlichen Bereich der zu erbringenden Leistungen gilt. Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.


2. Dem AN ist es untersagt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Personen einzusetzen, die bei uns beschäftigt sind oder während der letzten 18 Monate beschäftigt waren. Es ist ihm weiter untersagt, Personal einzusetzen, das ihm unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften von Dritten überlassen wurde.


3. Wir sind jederzeit berechtigt, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des AN vom Werksgelände zu weisen oder ihnen den Zugang zu verweigern, wenn uns dies aus Sicherheitsgründen, insbesondere aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person, angebracht erscheint. Der AN hat die betreffende Person auf eigene Kosten zu ersetzen.


4. Unterbeauftragte dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns beauftragt werden.


5. Der AN wird uns auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen freihalten, die Dritte (einschließlich behördlicher Stellen) gegen uns erheben, weil der AN die in diesem IV. enthaltenen Vorschriften nicht erfüllt.



V. Qualitätsmanagement


Der AN hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Auf unseren Wunsch ist er verpflichtet, ein Qualitätssicherungssystem nach einem mit uns zu vereinbarenden Standard aufzubauen und zu unterhalten.



VI. Abnahme


1. Der AN wird uns nach ordnungsgemäßer Fertigstellung der beauftragten Leistungen die Abnahmebereitschaft erklären und alle zum Vertragsgegenstand gehörenden Unterlagen übergeben.
Wir werden innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Abnahmebereitschaftserklärung die Abnahme durchführen. Falls die Überprüfung der Leistungen des AN eine Inbetriebnahme der auftragsgegenständlichen Anlagen o. ä. zu Testzwecken (Einzeltest, Integrationstest) erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss des Tests.


2. Ausnahmsweise wird eine Teilabnahme durchgeführt, wenn ansonsten die Leistungen des AN durch fortschreitende Auftragsausführung einer späteren technischen Kontrolle entzogen würden.


3. Die Abnahme erfolgt förmlich im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins. Über Verlauf und Ergebnis der Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
Jegliche Fiktionen der Abnahme sind ausgeschlossen.


4. Soweit im Einzelfall keine andere Absprache getroffen wurde, richtet sich das Verfahren der Abnahme nach unseren Richtlinien.


5. Sicherheitsmängel berechtigen uns immer zur Abnahmeverweigerung. Die dem AN und uns entstehenden Mehrkosten für nicht von uns zu vertretende wiederholte Abnahmen trägt der AN.


6. Bei Leistungen, die durch die weitere Ausführung später nicht mehr überprüft und untersucht werden können, hat der AN uns rechtzeitig schriftlich zur Prüfung aufzufordern. Unterlässt er dies, so hat er auf Verlangen die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen zur Ermöglichung der Überprüfung zu tragen.



VII. Preise / Zahlungsbedingungen


1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit nicht Abrechnung auf Grundlage ausgehandelter Stundensätze vereinbart ist. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, bis zum 25. des Folgemonats mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt bzw. Abnahme der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Leistungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Ausführungstermin. Die Wahl des Zahlungsmittels (z.B. Scheck oder Wechsel) bleibt uns überlassen, Rechnungen sind unter Angabe von Regiescheinen, Materiallisten, Kontierung, Bestellnummer, Auftragsnummer ohne Durchschläge einzureichen.


2. Mit der vertraglichen Vergütung sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten.


3. Der AN ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.


4. Der AN ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des AN auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem mit uns verbundenen Unternehmen zustehen. Wir sind weiterhin berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem AN gegen ein mit uns verbundenem Unternehmen zustehen.



VIII. Mängelhaftung / Aufwendungsersatz / Frist


1. Ist die Leistung mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des AN die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der AN. Der AN haftet für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Leistung mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Abnahmeprüfung, sofern zumindest Teile der Leistung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Leistung im weiteren Geschäftsablauf bei uns. Sofern sich der AN bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.


2. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der AN für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Erhalt bzw. ab Abnahme der vertragsgemäßen Leistung auftreten. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken oder Grundstücken haftet der AN für Mängel, die innerhalb von 60 Monate ab Abnahme auftreten und bei allen Abdichtungsarbeiten gegen drückendes Wasser sowie Dachdeckungsarbeiten 10 Jahre ab Abnahme. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht ist. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Zudem sichert der AN bei elektrischen Einrichtungen für die Dauer von fünf Jahren zu, dass die Auslegung für den vertraglichen Nutzungszweck geeignet und ausreichend ist (Funktionsgarantie).



IX. Beistellungen


Von uns beigestellte Materialien, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem AN an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten (auch Unterauftragnehmer) ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.



X. Software


Soweit zum Leistungsumfang nicht standardisierte Software gehört, erklärt sich der AN für die Dauer von 5 Jahren ab Erhalt bzw. Abnahme der vertragsgemäßen Leistung bereit, nach unseren Vorgaben Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen.
Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird er diese entsprechend verpflichten.



XI. Höhere Gewalt / Längerfristige Leistungsverhinderungen


1. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den AN und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.


2. Im Falle einer längerfristigen Leistungsverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder die Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der AN von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften unterstützen, damit die Leistungserbringung durch uns selbst oder einen Dritten erfolgen kann, inkl. einer Lizenzierung von für die Leistungserbringung notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.



XII. Geheimhaltung / Informationen


1. Der AN wird die ihm von uns überlassenen oder ihm in sonstiger Weise bekannt werdenden Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten (auch Subunternehmer und Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere, als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zur einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der AN darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben. Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem AN und uns als vereinbart, dass der AN die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der AN hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen, zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.


2. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem XII. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 25.000 fällig. Dem AN bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.



XIII. Versicherung


1. Der AN hat im Hinblick auf die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund der Auftragsausführung für ausreichenden Versicherungsschutz dem Grunde und der Höhe nach zu sorgen und hierüber auf Verlangen Nachweis zu erbringen.


2. Durch den Abschluss von Versicherungen wird die Haftung des AN nicht begrenzt.



XIV. Kündigung


1. Unbeschadet anderer gesetzlicher Kündigungs- oder Rücktrittsrechte, können wir den gesamten Vertrag oder Teile desselben jederzeit kündigen.


2. Im Falle der Kündigung nach Ziffer 1. sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für uns verwertbar sind.
Unsere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.



XV. Allgemeine Bestimmungen


1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.


2. Für das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Gerichtsstand ist Innsbruck, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, gegen AN auch an einem anderen zuständigen Gericht vorzugehen.


3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.


4. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.



Veranstalter:
Zillertaler Verkehrsbetriebe AG
Austraße 1
6200 Jenbach
Österreich



Stand: 2019


 
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