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AGB RDK Touristik GmbH




„Reise365.com“ ist eine Marke von RDK-Touristik GmbH. RDK-Touristik
GmbH wird nachstehend Reiseveranstalter bzw. Veranstalter und
der Kunde Reisende genannt.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail,
SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen
des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)
einschließ-lich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben
des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der
Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die
auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB
entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird
der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen,
so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des
Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage gebunden. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen
vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige
Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter
10 Tage gebunden ist und den der Reisende in dieser Zeit
annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich
nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort
abrufbaren Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem
Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des
Buttons „Hier buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang
seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem
Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme
erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 10 Tagen.
Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf
der Internetseite maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der
Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.)
sind wir nicht Ver-anstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des §
651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für
die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler
nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als
Vermittler ist ausge-schlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz
oder grobe Fahr-lässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum
Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit
fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung
vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt
werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung
über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich
der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich
zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat
der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu
schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern
sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa
oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich,
wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen
ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9.
(Rücktritt) entsprechend.
3.4. Weitere Informationen erhalten Staatsbürger des jeweiligen
Landes,
z.B. Schweiz: www.eda.admin.ch/eda/de/home.html
BRD: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Startseite_node.html
Österreich: www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Rest-zahlung)
des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen
eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung
des Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises
zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche
Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens sechs Wochen vor
Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen
(z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen
mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn
der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten
kann.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B.
Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung)
nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und
angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine
Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog
vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der
Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben
erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber
informiert. Maßgeblich ist generell die Auftragsbestätigung.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung,
soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach §
651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften
der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl,
Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor
Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1.
und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit
nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung
und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.).
Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme
des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss
enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige
Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu
stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren
und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende
z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen
Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten
Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und
tatsächlich ent-standener Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn
die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten,
Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene
Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in
Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.
5.7. Programm-, Leistungen-, Zeiten- und Reiseverlauf-Änderungen
bleiben uns jederzeit vor und während der Reise vorbehalten, insbesondere
um auch die Reise bei Nichterreichen der Mindestteilnehmer
durchführen zu können. Sie berechtigen zu keiner Reklamation
und kostenfreier Stornierung der Gruppe/ Teilnehmer und dienen
nur zum Wohle des Reisenden.
5.8. Nebenabreden, besondere Vereinbarung, vereinbarte Sonderwünsche
des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere
in die Reisebestätigung aufzunehmen.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den
Ver-anstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS
oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise
vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter
den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn
zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail,
Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende
kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise
innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen.
Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des
Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB
anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen,
so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1
BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben
sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten,
so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m
Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises
einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich
unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten
(Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten
Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden
Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen
des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden
entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person
umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den
Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und
verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung
spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung
nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 %
des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern
nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen.
Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung
anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom
Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt.
Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen,
wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder
Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert
haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat
der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist
der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter
darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen
Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden
auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben
entstanden sind.
8. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn –
Nichtantritt der Reise
8.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail,
Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist
der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der
Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.
8.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene
Entschädigung nach Ziff. 8.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen
gilt Ziff. 8.5.
8.3. Unsere Entschädigungspauschalen
bis 42 Tage vor Anreise gezahlte Anzahlung gemäß Bestätigung,
maximal 20 % des Reisepreises
bis 35 Tage vor Anreise 30 % des Reisepreises
bis 28 Tage vor Anreise 40 % des Reisepreises
bis 21 Tage vor Anreise 50 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Anreise 60 % des Reisepreises
bis 07 Tage vor Anreise 70 % des Reisepreises
bis zur Anreise 80 % des Reisepreises
bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises
Achten Sie bitte unbedingt auf separate Hinweise in den
einzelnen Bestätigungen, die obige Regelung ersetzen.
Maßgeblich sind die Bestätigungen.
8.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass
der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
8.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 8.3. fallen, bestimmt sich die
Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts
der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich
dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwirbt. Der Reiseveranstalter hat insoweit auf Verlangen
des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.
8.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 21 Tagen nach Zugang
der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

8.7. Abweichend von Ziff. 8.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn
keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort
oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich
i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der
Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch
dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden wären.
8.8. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem
Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
8.9. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 8.1. – 8.8. entsprechend
angewandt.
9. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
9.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in
jedem Fall bei Zugang nicht später als 10 Tage vor Reisebeginn in
Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt.
9.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
9.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende
dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
9.4. Pauschal berechnet der Veranstalter eine Aufwandsentschädigung
von 40 € pro Person/ Teilnehmer.
9.5. Sollten von den Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels,
Reedereien, Eisenbahngesellschaften, etc.) Kosten, z.B. Stornierungsgebühr,
etc.in Rechnung gestellt werden, so sind diese vom
Reisenden und dem Dritten zu zahlen.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des
Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des
Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch,
soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des
Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei jeder Umbuchungen
etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 30 €uro pro gebuchten
Teilnehmer verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher
Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt
oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich
nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen/
Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen
oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch
genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit),
so wird sich der Veranstalter bemühen bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die
nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es
sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Er ist
jedoch dazu nicht verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, in der
Regel 30 % des erstatteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche
Kosten einzubehalten. Der Nachweis niedrigerer Kosten bleibt dem
Reisenden unbenommen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden –
Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass
seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn
der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich
nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information
des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich
hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. Für nicht geleistete,
aber zumutbare Schritte kann der Veranstalter Schadensersatzansprüche
gegen den Reisenden stellen.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und
in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu
informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,
wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im
Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.4. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt,
zu leisten.
13.5. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht
und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den
Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären,
jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
zwanzig Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs
Tagen sieben Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei
Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.
14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren,
außergewöhnlichen Umständen 14.1. Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art, u.a. höhere Gewalt,
Streik, etc, durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände
berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des
Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen/ Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs.
2 BGB.
14.3. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,
wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher
Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den
Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.4. Bei Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art, u.a. höhere Gewalt, Streik, etc., während der Reise durch
nicht vorhersehbare Umstände berechtigen den Veranstalter zum
Rücktritt vom Vertrag. Die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts in Anspruch
genommene Leistungen durch den Reisenden sind an dem
Reiseveranstalter zu zahlen.
14.5. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. bis 14.3. verliert der Veranstalter
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 21 Tagen nach dem Rücktritt, die
Rückerstattung zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung
der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen
konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen.
Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden
oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle
Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung
angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler
anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf
den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist
die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der
Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten aangemessenen
Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die
Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner
Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels
und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3
bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über
Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren
und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der
Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt,
kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu
setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter
die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne
Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus §
651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht
hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu
leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter
Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines
infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der
Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben
Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe
internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
15.8. Der Reisende ist verpflichtet die ihm zumutbare Schritte zu
unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden
oder gering zu halten. Für nicht geleistete, aber zumutbare
Schritte kann der Veranstalter Schadensersatzansprüche gegen den
Reisenden stellen.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind
gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung
vorgenommen hat, geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden
– nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz)
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden
sollte.
18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-
Streitbeilegungsplattform
18.1. Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission
stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform
zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse
über die Internetseite des Veranstalters oder mittels
E-Mail bereit.
19. Gerichtsstand/ Rechtssprache
19.1. Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen.
19.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage
sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss
des Vertrag ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In
diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19.3. Die Rechtssprache ist generell Deutsch.
20. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich
nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.



Veranstalter
RDK Touristik GmbH
Frohnhäuserstrasse 15b
35685 Dillenburg



Stand: Juli 2018

 
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