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AGB Bentour Reisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Bentour Reisen

1. Vertragsabschluss:
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde der BCH den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von BCH für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch BCH zustande.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von BCH nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskunft zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von BCH vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von BCH vor, an das BCH für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist BCH die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Bezahlung:
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheins gemäss § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 24 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. In diesem Zusammenhang maßgeblich ist der fristgerechte Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto von BCH. Bei Kurzfrist-Buchungen (28 Tage vor Reiseantritt und kurzfristiger) wird der komplette Reisepreis sofort fällig, ebenfalls gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl BCH zur ordnungsgemässen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist BCH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäss Ziff. 5. zu belasten.
2.3. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach vollständigem Zahlungseingang, jedoch frühestens 24 Tage vor Anreise, per Post an die in der Buchung angegebene Adresse übersandt. Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens 5 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit BCH in Verbindung zu setzen. In diesen Fällen wird BCH, die vollständige Bezahlung vorausgesetzt, die Reisedokumente sofort zusenden oder bei Flugreisen am Flughafenschalter (Hinterlegung gegen Gebühr) gegen eindeutigen Zahlungsnachweis oder Barzahlung am Abflugtag aushändigen.
Die Zahlung des Reisepreises erfolgt unmittelbar an BCH unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnungs-/Buchungsnummer. Zahlungen an Reisebüros, die lediglich als Vermittler des Reisevertrages auftreten, gelten nur dann als Zahlungen an BCH, wenn das Reisebüro über eine Inkassovollmacht seitens BCH auf der Grundlage eines schriftlichen Agenturvertrages verfügt.

3. Leistungen:
3.1. Der Umfang der reisevertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Prospekt bzw. aus der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Sonderausschreibung und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Rechnung/Bestätigung.
3.2. Die im Prospekt/der Sonderausschreibung enthaltenen Angaben sind für BCH bindend. BCH behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.3. Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Reiseprospekt und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Kunde zum ermässigten Reisepreis der Sonderausschreibung bucht.
3.4. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch BCH.
3.5. Ohne ausdrücklichen Hinweis kann nicht von behindertengerechter Ausstattung der Hotels ausgegangen werden. Behindertengerechte Zimmer nur auf Anfrage und mit schriftlicher Bestätigung seitens BCH.

4. Leistungs- und Preisänderungen:
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2. BCH behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt zu ändern:
• Sofern sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Beförderungskosten, vor allem die Treibstoffkosten erhöhen, ist BCH berechtigt, den Reisepreis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen:
Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den Sitzplatz bezieht, kann BCH von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Werden von dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise pro Beförderungsmittel gefordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz ergebende Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden.
• Bei Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren kann BCH den Reisepreis um den entsprechenden Betrag pro Kunde heraufsetzen.
• Eine Erhöhung nach Vertragsabschluss ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für BCH nicht vorhersehbar waren.
• Bei einer Anpassung des Reisepreises oder der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach Vertragsschluss informiert BCH den Kunden unverzüglich. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Im Falle von Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Reisepreises oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn BCH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Diese Rechte hat der Kunde unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch BCH über die Preiserhöhung oder Änderung der Reiseleistung gegenüber BCH geltend zu machen.

5. Rücktritt durch Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Massgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei BCH oder beim Reisebüro, das die Buchung entgegengenommen hat. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert BCH den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann BCH, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
BCH kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen gemäß nachstehender Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Von BCH werden Pauschalreise-Angebote auch dynamisch zusammengestellt, d.h. Leistungen einzelner Leistungsträger werden gemäß den Kundenwünschen im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket zusammengefaßt. Hierbei werden zum Buchungszeitpunkt gültige Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche grundsätzlich nicht oder nur gegen hohe Gebühren umbuchbar bzw. erstattungsfähig sind. Für den Fall, daß der nachweisbare Schaden im Einzelfall höher sein sollte als die aufgeführten pauschalierten Stornokosten, behält sich BCH vor, eine höhere Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist BCH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
5.1.  Rücktrittspauschalen in Prozent vom Reisepreis* bei Flugpauschalreisen und Gruppenbuchungen, die nicht unter Ziffer 5.2. fallen:
a) bis 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
b) ab  29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
c) ab  21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
d) ab  14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
e) ab  6. bis 1 Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
f) am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 75% des Reisepreises
5.2. Rücktrittspauschalen in Prozent vom Reisepreis* bei Gruppenreisen
Der Rücktritt von Gruppenbuchungen (Reisen mit Sonderpreisen, Spezialangebote und gruppenermässigte Buchungen), auch ein Teilstorno, unterliegt besonderen Konditionen und ist wie folgt gestaffelt:
a) bis 45. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
b) ab  44. bis 28. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
c) ab  27. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
d) ab  21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises
e) ab 14. bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 85% des Reisepreises
5.3. Rücktrittspauschalen in Prozent vom Reisepreis* für Sonderausschreibungen (Last-Minute, Special Offer und Aktuelles):
a) bis 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
b) vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35% des Reisepreises
c) vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45% des Reisepreises
d) vom 14. Tag bis 8. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
e) ab 7. bis 1 Tag vor Reiseantritt  75% des Reisepreises
f) am Tag des Reiseantritts und bei Nichterscheinen 85 % des Reisepreises
5.4. Rücktrittspauschalen in Prozent vom Reisepreis* für Nur-Hotel-Buchungen:
a) bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Hotelpreises
b) ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25% des Hotelpreises
c) ab 21. bis 8. Tag vor Reiseantritt 35% des Hotelpreises
d)  ab 7. bis 1 Tag vor Reiseantritt 50% des Hotelpreises
e) am Tag des Reiseantritts und bei Nichterscheinen 85% des Hotelpreises, mindestens jedoch EUR 50,00 pro Person
*Die Rücktrittskosten (Stornokosten) beinhalten nicht die Kosten für eventuell abgeschlossene Reiseversicherungen.
5.5. Rücktritt von Nur-Flug-Buchungen (auch gültig für Linienflugbuchungen)
Bucht der Kunde nur den Flug, finden im Verhältnis zwischen BCH und dem Kunden die Stornopauschalen aus den Bedingungen der gebuchten Fluggesellschaft und des gebuchten Flugtarifes Anwendung. Im Allgemeinen gilt, dass bei den billigsten Preisklassen eine Umbuchung oder Stornierung gar nicht möglich ist. Nähere Auskünfte erteilt das BCH-Service Center. Diese Regelung gilt nicht bei Stornierung kombinierter Reisen. Insoweit finden die Ziffern 5.1. bis 5.3. und 5.7. Anwendung.
5.6. Gebühren für Greenfee- und Sonderreservierungen sind generell nicht erstattbar.
5.7. Der Reisekunde ist berechtigt, BCH nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die von BCH geforderte Pauschale.
5.8. BCH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit BCH nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
5.9. Das gesetzliche Recht des Kunden, gem. § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt unberührt.
5.10. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so ist BCH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 pro ersetztem Reiseteilnehmer zu verlangen. Teilnehmer und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Umbuchungen:
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, kann BCH bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt EUR 50,00 pro Umbuchungsvorgang. Für Reisen, die nach dem Prinzip „Dynamisches Paketieren/Dynamic Packaging“ zusammengestellt wurden, ist keine Umbuchung nach Abschluss der Buchung möglich.
6.2. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziffer 5. unter Zahlung von Stornokosten und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Reise-Versicherungen: Eine Versicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. BCH empfiehlt eine solche Versicherung in Form des Basis- oder Komplettschutzes, die bei Buchung der Reise abgeschlossen werden sollte. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist unverzüglich die Versicherungsgesellschaft zu kontaktieren. BCH ist mit der Schadensregulierung nicht befasst.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen: Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäss angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. BCH wird sich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Rücktritt und Kündigung durch BCH: In folgenden Fällen kann BCH vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
9.1. Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch BCH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle behält BCH den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und derjenigen Vorteile anrechnen lassen, der aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt wird, einschliesslich der von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.
9.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn BCH in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl und den spätesten Zeitpunkt des Rücktritts hingewiesen hat. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9.3. Höhere Gewalt: Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl BCH als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann BCH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist BCH verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
10. Obliegenheiten des Kunden: 10.1. Die sich aus § 651b Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit BCH wie folgt konkretisiert:
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von BCH (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber BCH unter nachstehend angegebener Anschrift anzuzeigen.
c) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
10.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von BCH nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen BCH anzuerkennen.
10.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, BCH erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn BCH oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von BCH oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattung ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder örtlichen Vertretung von BCH anzuzeigen.

11. Beschränkung der Haftung:
11.1. Die vertragliche Haftung von BCH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit BCH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen BCH gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet BCH bei Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis. Diese Haftungssumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. BCH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass Sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

12. Ausschluss von Ansprüchen:
12.1. Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reiseleistung muss der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende - möglichst schriftlich - BCH gegenüber unter der unter Ziffer 18. genannten Anschrift geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen. Hier gelten die Fristen gem. Ziffer 10.4..
12.2. Reisebüros sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen befugt.

13. Verjährung:
13.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 ff BGB) verjähren in drei Jahren.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1. und 13.2. beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.4. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften: BCH informiert die Reisenden über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Reiselandes. Die Reisenden sind jedoch für die Einhaltung dieser Vorschriften (z.B. Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften) selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens BCH bedingt sind. Die Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, sofern sie im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

15. Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
BCH unterrichtet seine Kunden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s). Ist die Identität bei Buchung noch nicht bekannt, so informiert BCH über den Namen des/der Luftfahrtunternehmen(s), das/die wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen tätig wird/werden. In diesem Fall erfolgt eine Information über die Identität, sobald diese feststeht. Ebenfalls informiert BCH seine Kunden unverzüglich oder so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist im Falle eines Wechsels des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s). Die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, denen die Nutzung des Luftraums über den Mitgliedsstaaten untersagt ist, ist auf den Internetseiten von BCH oder direkt unter http:air-ban.europa.eu abrufbar.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand:
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und BCH findet ausschliesslich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Der Kunde kann BCH nur an deren Sitz verklagen, ausser wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und BCH anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt.
16.3. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden massgebend. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz von BCH.
Hat der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz von BCH, sofern der Kunde dort seinen allgemeinen oder einen besonderen Gerichtsstand hat.

17. Allgemeine Bestimmungen:
17.1. Alle Angaben in den Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Sie entsprechen dem Stand bei Drucklegung 15.10.2013.
18. Reiseveranstalter
Bentour Türkei Reisen AG
Badenerstrasse 47
CH-8004 Zürich

Handelsregisternummer: CH-020.3.027.970-5
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Postfach, 8026 Zürich

 

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