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AGB Solos-Erlebnisreisen

die AGB von Solos Reisen

Reisebedingungen

Diese Bedingungen geltend für alle Reisen, die von Solos Erlebnis, -Single,- und Wohlfühlreisen, Inhaberin Saskia Lorenzen, als Reiseveranstalterin (nachfolgend RV) durchgeführt werden, soweit sie dem Vertrag wirksam zugrunde gelegt werden.

1.               Vertragsabschluss

>1.1             Mit der Reiseanmeldung bietet der Gast dem RV den Abschluss eines       Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.

 

1.2                              Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält der Reisegast eine schriftliche Buchungsbestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung von An- bzw. Restzahlung erklärt.

1.3                               Die Buchungsperson haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag,                  sofern sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.

2.               Leistungsverpflichtungen von RV

2.1             Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reiseausschreibung (Internetseite, Prospekt) nach Maßgabe sämtlicher                  darin enthaltener Hinweise und Erläuterung.

2.2.                              Leistungsträger (z.B. Hotels) oder Reisebüros sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch den RV verbindlich.

2.3             Die in der Reiseausschreibung enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die vor der Buchung informiert  wird. Insbesondere betrifft dies die Erhöhung des Reisepreises wegen der Erhöhung von Beförderungskosten.

2.4                              Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der RV dem Reisegast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

3.               Anzahlung und Restzahlung

3.1                               Mit Vertragsabschluss und Aushändigung des Reisesicherungsscheines ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Soweit im Einzelfall mit dem Reisegast nicht anders vereinbart ist, beträgt diese 20 %, höchstens jedoch 250,00 Euro pro Person.

3.2             Die Restzahlung ist, falls nicht anders im Einzelfall vereinbart, 2 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reiseantritt ist der Reisepreis sofort zahlungsfällig.

 

4.               Rücktritt, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

4.1                               Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch  Erklärung gegenüber dem RV vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Stornierung ist der Eingang beim RV. Dem Reisegast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2                               In jedem Fall des Rücktritts steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen folgende pauschale Entschädigung zu.

       Der RV kann geltend machen:

       bis 31. Tag vor Reisebeginn 20%,

       bis 21. Tag vor Reisebeginn 25%,

       bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %,

      bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 %,

                  vom 7. – 1. Tag 75 % des Reisepreises

ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.

 

4.3                               Dem Reisegast ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringe Kosten als die       geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlichen Kosten verpflichtet.

4.4             Dem Gast wird dringend der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung empfohlen!

4.5             Werden auf Wunsch des Gastes nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, oder der Verpflegungsart vorgenommen (Umbuchung) so kann der RV bis 31 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 15,- je Änderungsvorgang verlangen. Kurzfristigere Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

5.               Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes

5.1                              Der Reisegast hat auftretende Mängel unverzüglich dem RV oder dessen in den Reiseunterlagen genannten             Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die               dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

5.2             Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651e BGB) kündigen. Die Kündigung  ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine                 Beauftragten eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer Frist bedarf es nicht,  wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes         Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.

5.3      Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reisegast innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

6.               Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

6.1                              Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: – wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge. Dem Reisenden bleibt es auch in diesem Fall unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

6.2             Der RV kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug genommen.

b) Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

c) Ein Rücktritt vom Vertrag später als drei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

d) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

7.               Haftung

7.1             Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b) der RV für einen den Reisegast entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2             Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Der RV haftet jedoch
                  a) für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
                  b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich ist.

8.               Verjährung

                  Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren nach einem Jahr. Ausgenommen sind solche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV  oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen. Diese verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV  oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.  

9.               Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

9.1             Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Angehörige anderer Staaten können sich beispielsweise an das für sie zuständige Konsulat wenden.

9.2             Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn er mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten.

9.3             Der Reisegast ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

10.             Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

10.1           Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bei der Buchung zu informieren.

10.2           Steht das ausführende Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht fest, so wird der RV dem Reisegast die Fluggesellschaft nennen, die aller Wahrscheinlichkeit den Flug durchführen wird. Tritt dann doch ein Wechsel der dem Kunden benannten ausführenden Fluggesellschaft ein, so wird der RV den Reisegast darüber unverzüglich informieren.

10.3             Die Black List ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm.

11.             Gerichtsstand und Rechtswahl

11.1           Der Reisegast kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und Reisegästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2                            Für Klagen des RV gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet              sich gegen Vollkaufleute, jur. Personen des öffentlichen Rechts oder Personen , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.  Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

Stand: Mai 2016

Adresse Veranstalter:

Saskia Lorenzen
SOLOS Erlebnisreisen
www.solos-erlebnisreisen.de

Tel 030/60935929---------Fax 030/60935928
Notfallnummer mobil: 01743548858
Heinz Bartsch Str. 15, 10407 BERLIN

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