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AGB Schauinsland-Reisen GmbH




Lieber Feriengast,

die folgenden Reise- und Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“) und uns (nachfolgend: „Veranstalter“) geschlossenen Reisevertrages. Diese Bedingungen gelten für Pauschalreisen sowie Nur-Hotel-, Ferienhaus-, Ferienwohnung- und Mietwagenbuchungen. Bei Buchung von „Nur-Flug“ (Linien- und Charterflug) gelten die nachfolgenden Reise- und Geschäftsbedingungen entsprechend, die Regelungen in den Ziffern 2 a), 7 d), 12, 14 a) bis 14 e), 15 a) bis 15 d) gelten nicht. Der Veranstalter führt die Margenbesteuerung nach § 25 UStG durch (Reiseleistung im Privatkundenbereich); somit beinhalten alle Reiseleistungen keinerlei ausweisbare Umsatzsteuer.



1. Abschluss des Reisevertrages /Verpflichtung für Mitreisende


a) Für alle Buchungswege gilt:

aa) Grundlage des Angebotes sind die Reiseausschreibung des Veranstalters sowie die ergänzenden Informationen des Veranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei Buchung vorliegen.

ab) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen hat, sofern er durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.

ac) Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist dem Veranstalter gegenüber die Annahme erklärt.


b) Für Buchungen, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per mail oder per Fax erfolgen, gilt zudem:

ba) Mit der Anmeldung der Reise bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

bb) Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den Veranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung schriftlich, in Textform oder per e-mail aushändigen.


c) Für Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:

ca) Mit der Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder „jetzt kaufen“ bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

cb) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

cc) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder „jetzt kaufen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf Zustandekommen des Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des Veranstalters beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per e-mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.

cd) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder „jetzt kaufen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.


d) Sind Preisermäßigungen an das Lebensalter gebunden – z. B. Kinderermäßigung/Kostenfreiheit von Kleinkindern – ist das Alter des Kindes bei Reiserückkehr maßgebend. Dieses Alter ist vom Reiseanmelder bei der Buchung anzugeben.



2. Zahlungsmodalitäten und Aushändigung der Reiseunterlagen


a) Der Veranstalter kann Zahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis – insbesondere nach Ziff. 2 a)–d) – nur dann verlangen, wenn dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ausgehändigt worden ist. Der Veranstalter hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der Reisegarant GmbH/Generali Versicherung AG abgeschlossen.


b) Nach Vertragsschluss ist sofort eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zzgl. der Kosten für abgeschlossene Versicherungen fällig. Die Restzahlung wird vier Wochen vor Reiseantritt fällig.


c) Bei Buchung und Zahlung bis acht Tage vor Reiseantritt kann die Zahlung in bar, per Überweisung, per SEPA-Lastschrift oder per Kreditkarte erfolgen. Für Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren gelten die Besonderheiten nach Ziffer 3. Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift oder per Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kontos automatisch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen. Soweit der Zahlungseinzug vom genannten Lastschrift- oder Kreditkartenkonto zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich ist, ist der Veranstalter berechtigt, dadurch ihm entstehende tatsächliche Mehrkosten (z.B. Bank- oder charge-back-Gebühren) dem Kunden im Wege des Schadensersatzes zu berechnen.


d) Bei Buchung und Zahlung von weniger als acht Tagen vor Abreise kann die Zahlung nur am Flughafenschalter in bar oder, falls auf der Rechnung ausgewiesen, per EC-Cash (mit Geheimzahl) oder per Kreditkarte erfolgen. Bei Zahlung per EC-Cash oder Kreditkarte ist das Tageslimit der Bank zu beachten. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang bei Nur-Flug- und Flugpauschalreisen am Flughafenschalter ausgegeben. Bei Buchung von Nur-Hotel, Ferienhaus-, Ferienwohnung- oder Apartmentreisen ohne Abreiseflughafen, bemüht sich der Veranstalter in diesem Fall für die Ausgabe der Reiseunterlagen zudem um jeweils individuelle Alternativen.


e) Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang per Post an die bei Buchung angegebene Anschrift versandt. Kann keine Zustellung per Post erfolgen, werden die Reiseunterlagen nach Absprache am Flughafenschalter ausgegeben oder elektronisch versendet. Wird entgegen der Bestimmung in d) innerhalb von sieben Tagen vor Abreise eine Überweisung veranlasst, hat diese Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung. Die Reiseunterlagen liegen auch in diesem Fall gegen Barzahlung am Flughafenschalter bereit. Eventuelle Überzahlungen werden nach Zahlungseingang zurück erstattet. Bei Buchung von Nur-Hotel, Ferienhaus-, Ferienwohnung- oder Apartmentreisen ohne Abreiseflughafen, bemüht sich der Veranstalter auch in diesen Fällen für die Ausgabe der Reiseunterlagen zudem um jeweils individuelle Alternativen.


f) Erhält der Kunde direkt von dem Veranstalter eine Rechnung und Bestätigung, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den Veranstalter und nicht an das vermittelnde Reisebüro zu leisten.



3. Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren


Zahlungen des Kunden im Lastschriftverfahren im einheitlichen EURO-Zahlungsverkehrsraum und den daran teilnehmenden Ländern sind nur noch im Wege des sogenannten „SEPA-Lastschriftverfahrens“ und nur unter folgenden Bedingungen möglich:


a) Der Kunde muss bei Buchung zugunsten des Veranstalters ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

b) Der Veranstalter informiert den Kunden in der Regel mit Rechnungsversand über den bevorstehenden Lastschrifteinzug („Pre-Notifikation“), spätestens jedoch bis einen Tag vor Fälligkeit der Lastschrift. Diese Information kann auch zugleich für mehrere Lastschrifteinzüge (z.B. Anzahlung und Restpreiszahlung) im Voraus erfolgen.

c) Der vom Veranstalter eingezogene Betrag kann dann vom mit der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn im Zeitraum zwischen der Ausstellung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum vom Kunden Leistungen insgesamt oder teilweise storniert oder Leistungen hinzugebucht werden.



4. Preisanpassung


Der Veranstalter behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder bei Änderungen des für die gebuchte Reise maßgeblichen Wechselkurses wie folgt zu ändern:

  • Sofern sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten erhöhen, so ist der Veranstalter berechtigt den Reisepreis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen:
  • Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den Sitzplatz bezieht, kann der Veranstalter von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • Werden von dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise pro Beförderungsmittel gefordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz ergebende Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden.
  • Bei Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder wegen einer Änderung des maßgeblichen Wechselkurses kann der Veranstalter den Reisepreis um den entsprechenden Betrag pro Kunde heraufsetzen.
  • Grundsätzlich ist eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
  • Bei einer Anpassung des Reisepreises nach Vertragsschluss hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Im Falle von Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Kunde kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
  • Der Kunde hat unverzüglich nach der entsprechenden Erklärung des Veranstalters die Rechte nach dem vorhergehenden Absatz gegenüber diesem geltend zu machen.



5. Leistungsänderungen


Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages wird der Veranstalter dem Kunden nach seiner Wahl kostenlose Umbuchungen oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten.



6. Rücktritt des Kunden / Reiserücktrittskosten


a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter oder dem vermittelnden Reisebüro. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, kann der Veranstalter unter Berücksichtigung seiner gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen eine pauschalierte Stornokostenentschädigung wie folgt verlangen:

aa) bei Pauschalreisen inklusive Charterflug, Nur-Flug (Charter), Nur-Hotel und Mietwagenbuchungen:
  • bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises,
  • vom 89.–30. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises,
  • vom 29.–22. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises,
  • vom 21.–15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,
  • vom 14.–7. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,
  • vom 6.–4. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises,
  • ab dem 3. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises.

ab) bei Pauschalreisen inklusive Linienflug:
  • bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises,
  • vom 21.-15. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises,
  • vom 14.–7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
  • vom 6.–1.Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises,
  • ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise
  • 90 % des Reisepreises.

ac) bei Nur-Flug-Buchungen (Linienflug):
am Tag der Buchung kostenlos (Tagesoption), ansonsten 90% des Flugpreises. Fallen der Tag der Buchung und der Tag des Abfluges zusammen, beträgt die Stornokostenentschädigung 90% des Flugpreises.

ad) bei Ferienhaus-, Ferienwohnung- oder Apartmentbuchungen in Deutschland, Österreich, in den Benelux-Ländern, Frankreich, Polen:
  • bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
  • vom 44. – 35. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
  • vom 34. – 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
  • am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises


b) Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 6. a) geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.


c) Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.



7. Änderungen auf Verlangen des Kunden/Umbuchungen/ Ersetzungsbefugnis


a) Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine Umbuchung, so ist diese mit Ausnahme der Regelungen in 7.b) einmalig bis 22 Tage vor dem Abreisetermin möglich, wenn die gewünschte geänderte Leistung nach dem Programm des Veranstalters zur Verfügung steht. Umbuchungen sind Änderungen des Reisetages, des Fluges, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Verpflegungsleistung.


b) In folgenden Fällen ist eine Umbuchung nicht möglich:

ba) Umbuchung der Flugleistung bei Reisen inklusive Linienflug und bei dynamisch produzierten Reisen (SLRD - Schauinsland-reisen Dynamisch)

bb) Umbuchung von gesondert gekennzeichneten Angeboten. Die konkreten Bedingungen werden vor Abgabe der Buchungserklärung angezeigt.

bc) Umbuchungen von Reisen mit Luftbeförderungsanteil in solche ohne Luftbeförderungsanteil

bd) Bei einer Verschiebung der Reise um mehr als 4 Wochen von dem ursprünglichen Abreisetermin gerechnet


c) Für Umbuchungen im Sinne von 7. a) wird neben dem geänderten Reisepreis sowie etwaigen durch die Änderung für den Veranstalter nachweisbaren Zusatzkosten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 30,00 € pro Person fällig.


d) Der Kunde kann nach Maßgabe von § 651 b BGB bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Ziffer 7. c) gilt entsprechend. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.



8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter


a) Der Veranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung im Sinne von Ziffer 8. a) Satz 2 ist für den Veranstalter entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten durch den Kunden gegen Leib und Leben, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Vermögen der Mitarbeiter des Veranstalters, von Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie von anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.


b) Leistet der Kunde den Reisepreis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem Reisevertrag zurücktreten und daneben eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Ziff. 6. dieser Bedingungen verlangen.



9. Flugreisen


a) Es gelten im Allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig, sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar im Sinne von Ziffer 5. Satz 1 sind. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers. Der Veranstalter wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen gemäß Ziff. 10 informieren. Am Zielort geschieht dies durch Aushang an den Informationstafeln oder Abdruck in den Informationsmappen, die sich in der jeweiligen Ferienanlage befinden oder durch die Reiseleiter direkt. Unabhängig davon obliegt es dem Kunden, sich wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem vorgesehenen Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefonisch oder mit Hilfe der Infotafeln oder -mappen zu informieren.


b) Direktflüge sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen.


c) Nimmt der Kunde im Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch, weil er z. B. lediglich Flugpassagen ohne weitere Leistungen bei dem Veranstalter gebucht hat, ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug durch die Fluggesellschaft den genauen Zeitpunkt des Rückfluges bestätigen zu lassen. Dazu wendet er sich an die auf der Rückseite des Tickets oder in dem Booklet mit den Tickets und Reisegutscheinen angegebene Rufnummer. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, kann der Veranstalter nicht aufkommen.


d) Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern ausschließlich an den jeweiligen ausführenden Luftfrachtführer (die Fluggesellschaft) zu richten.


e) Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 90 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flugplänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem oben angegebenen Zeitpunkt, ist der ausführende Luftfrachtführer berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.


f) Die Beförderung von Schwangeren kann aufgrund der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens von diesem verweigert werden. Bei bestehender Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Luftbeförderung ist daher der Veranstalter unverzüglich zu informieren, damit in dem Einzelfall eventuell bestehende Beförderungsbeschränkungen mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geklärt werden können.



10. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens


Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Auf Ziff. 9 wird verwiesen. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban abrufbar.



11. Gepäckbeförderung / Gepäckschäden und -verluste


a) Im Rahmen der Flugbeförderung wird pro Kunde ein Gepäckstück mit einem Gewicht von mindestens 15 kg befördert. Dies gilt grundsätzlich nicht für Kleinkinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ohne eigenen Sitzplatzanspruch. Etwaige höhere Freigepäckgrenzen und Kosten für Übergepäck richten sich nach den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens. Medikamente für den eigenen Gebrauch sowie Wertgegenstände sind (im Rahmen der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen) nicht im aufzugebenden Gepäck sondern im Handgepäck zu befördern. Es ist dabei untersagt, gefährliche Gegenstände (z. B. Scheren, Nagelfeilen) mit ins Handgepäck zu nehmen.


b) Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen muss der Kunde unverzüglich nach Entdeckung dem zuständigen Luftfrachtführer anzeigen, bei Gepäckbeschädigungen und -verlusten spätestens binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung. Die Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung des Luftfrachtführers. Nimmt der Kunde aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos entgegen, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert wurde. Es wird daher empfohlen, die Meldung eines Gepäckschadens oder -verlustes noch am Zielflughafen beim Abfertigungsagenten der ausführenden Fluggesellschaft gegen Aushändigung des international üblichen PIR-Formulares (property irregularity report) vorzunehmen, da andernfalls die Fluggesellschaften in der Regel Schadenersatzzahlungen zurückweisen.

Bei Gepäckbeschädigungen und -verlusten sind der Schadenanzeige der Passagiercoupon sowie der Gepäckabschnitt beizufügen.



12. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen


a) Der Veranstalter steht für die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen/Prospekten und unter der Adresse www.schauinsland-reisen.de angegebenen Reisedienstleistungen ein, sofern der Veranstalter nicht vor Vertragsabschluss oder nach Maßgabe von Ziff. 5 eine Änderung von Katalog-/Prospektangaben erklärt hat. Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Orts- und Hotelprospekten, soweit er darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.


b) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. der Bereitstellung einer gleichwertigen Ersatzleistung.


c) Unterlässt es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber dem Veranstalter, der Reiseleitung oder der benannten örtlichen Repräsentanz anzuzeigen– die örtliche zuständige Repräsentanz (Agentur vor Ort) ist jeweils den Reiseunterlagen zu entnehmen –, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber der Reiseleitung, örtlichen Repräsentanz oder – sofern diese nicht erreichbar sein sollten– dem Veranstalter direkt erfolgen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen.


d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e BGB nur dann zu, wenn er dem Veranstalter (bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt entsprechend, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.


e) Im Falle berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.


f) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Veranstalter zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.



13. Haftungsbeschränkung


a) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a.a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

a.b) wenn der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reiseteilnehmer und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von dieser Beschränkung unberührt.


b) Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reiseteilnehmer und Reise. Darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.


c) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch ihn ausgeschrieben sind und die der Kunde im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht, und für die er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z. B. Ausflüge, Mietwagen, Ausstellungen usw.). Dies gilt nicht, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.


d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben, soweit nicht ein Fall von Ziff. 13. a) vorliegt, unberührt.


e) Kommt der Kunde im Falle von Gepäckbeschädigungen, -verlusten sowie -verspätungen seinen Obliegenheiten gem. Ziffer 11. dieser Bedingungen nicht nach, verliert er darauf beruhende Ansprüche gegen den Veranstalter gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, es wird ein Schaden wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen geltend gemacht.



14. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Ausschlussfristen, Verjährung


a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB) hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter schauinsland-reisen GmbH, Stresemannstraße 80, 47051 Duisburg, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen wegen Gepäckbeschädigungen, -verlusten und -verzögerungen im Zusammenhang mit Flügen gegenüber dem Luftfrachtführer richtet sich nach Ziffer 11.


b) Mitarbeiter der Leistungsträger oder der örtlichen Reiseleitung sowie Flug- und Schalterpersonal und die Reisevermittler sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Auch sind die nicht berechtigt, Ansprüche im Namen des Veranstalters anzuerkennen.


c) Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis f BGB wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren in zwei Jahren. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.


d) Alle sonstigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.


e) Die Verjährung der Ansprüche nach den Ziffern 6. c) und d) beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem geschlossenen Reisevertrag enden sollte.


f) Macht der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Diese Zurückweisung stellt zugleich die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 BGB dar.



15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften


a) Der Veranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Kunden zur Verfügung gestellten Prospekt/Katalog/Internetauftritt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Besondere in der Person des Kunden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, Passeintragungen etc.) sind von dem Veranstalter nur zu beachten, wenn diese dem Veranstalter erkennbar sind, durch den Kunden ausdrücklich mitgeteilt sind oder von dem Veranstalter infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.


b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.


c) Der Kunde ist also verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfung sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter trotz einer entsprechenden Pflicht nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.


d) Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


e) Bei Buchung von Nur-Flug ist der Kunde verpflichtet, die für seine Einreise am Zielort gültigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten. Durch die Nichtbeachtung entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.



16. Allgemeines


Die Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes aufgenommen, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen erforderlich ist.



17. Gerichtsstand


a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.


b) Soweit bei Klage des Kunden gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung des Veranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


c) Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.


d) Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltssitz im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltssitz zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.


e) Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl gelten nicht
 
  • wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Kunden ergibt oder
  • wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind, als die vorgenannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.



Veranstalter:
schauinsland reisen gmbh
Stresemannstraße 80
47051 Duisburg



Stand: 01.10.2016


 
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