AGB Baldes Reisen
1. Abschluss des Reisevertrages
a)
Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)
des Reiseveranstalters BALDES Studien- und Wanderreisen (nachfolgend Reiseveranstalter
genannt) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche
sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach
wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der
Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung
weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
b)
An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser
Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die
sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c)
Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt
in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Reiseveranstalter
10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
d)
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen
Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter
lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche
Haftung, außer bei Körperschäden, als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht
oder vereinbarte Beschaffenheiten fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich
nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl.
§§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1
sinngemäß.
2. Zahlung
a)
Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines, den der Veranstalter von der R+V Versicherung
AG, bezieht, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
b)
Nach Abschluss des Reisevertrages sind € 100 bei einem Reisepreis pro Person
zwischen € 500 und € 999 zu zahlen; bei einem Reisepreis von € 1.000 bis € 1.999
beträgt die Anzahlung € 200, bei einem Reisepreis von € 2.000 bis € 4.999 beträgt
die Anzahlung € 300, ab bei einem Reisepreis ab € 5.000 beträgt die Anzahlung
€ 500. Bei einem Reisepreis von weniger als € 500 entfällt die Anzahlung.
Bei Reisen mit An- und/oder Abreise mit einer Low-Cost-Airline (z.B. HLX, Air
Berlin, Germanwings, Ryanair, EasyJet u.a.) kann die Anzahlung € 250 pro Person
betragen, auch wenn der Reisepreis unter € 2.000 liegt.
c)
Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug
um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein)
zu zahlen.
d)
Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
e)
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und
der Reisepreis € 75 nicht übersteigt.
3. Leistungen
a)
Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt-
und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
b)
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen,
insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3.c) ist
zu beachten.
c)
Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte
Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die
Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a)dieser Bedingungen wird Bezug
genommen.
d)
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über "die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen" verpflichtet uns, Sie über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
zu informieren. Sollte bei Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht
feststehen, so werden wir Ihnen die Fluggesellschaft nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird. Sobald die durchführende Fluggesellschaft feststeht,
werden Sie unterrichtet. Kommt es zu einem Wechsel der Ihnen genannten Fluggesellschaft,
so werden wir Sie so rasch wie möglich informieren. Die gemeinschaftliche Liste
der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
ergangen ist, kann in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung auf unserer Internetseite
(www. baldes.de) oder der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes unter www.lba.de abgerufen werden.
4. Preisänderungen
a)
Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis
zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss
konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten
Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung
ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet
auf den Reisepreis auswirkt.
b)
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21.Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c)
Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises
kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
d)
Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a)
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b)
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
c)
Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende
vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.c) gilt
entsprechend.
d)
Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
a)
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich
pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt bis 29 Tage vor Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises,
erfolgt der Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn 25 % des Gesamtreisepreises,
bei Rücktritt ab 14 Tage bis 8 Tage vor Reisebeginn 40 % des Gesamtreisepreises,
bei Rücktritt ab dem 7. Tag bis einschl. 2. Tag vor Reisebeginn fallen 60 % des
Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
Erfolgt der Rücktritt 1 Tag vor Reisebeginn oder tritt der Reisende die Reise
nicht an, so fallen 80% des Gesamtreisepreises an.
Abweichend von dieser Regelung beträgt die Entschädigung bei Reisen, deren An-
und/oder Abreise mittels Low-Cost-Airline durchgeführt wird (siehe auch 2.b dieser
AGB) vom Tag der Reisebuchung an € 250. Diese Entschädigung gilt solange, bis
die o. g. Prozentsatz die € 250 nicht übersteigt. Danach gilt die o.g. prozentuale
Entschädigung. Mögliche Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Eintrittskarten
sind von dieser Regelung nicht betroffen. Beinhaltet der Reisepreis auch Eintrittskarten,
die nach dem Reiserücktritt durch den Kunden vom Veranstalter nicht mehr zurückgenommen
werden, so ist der Kartenpreis vom Kunden voll zu zahlen.
b)
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der RücktrittserklaÅNrung
beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche
Rücktritt empfohlen.
c)
Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung
sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger
als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann
der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt
von 15 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden
nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie
dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung
erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a)
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter
der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
b)
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis.
c)
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten regelmäßig pauschaliert
auf 15 Euro.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden
liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern
die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung
der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn
völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter
steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a)
Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der
Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist
(spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt
wird.
b)
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11.a) unverzüglich
nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen
vor Reisebeginn zugehen lassen.
c)
Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d)
Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung
des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e)
Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11.c) Gebrauch, so ist
der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a)
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug
der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von
Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung
des Reisevertrages.
b)
Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine nach § 638 Abs.3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c)
Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur RückbefoÅNrderung verpflichtet,
falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d)
Die Mehrkosten der RückbefoÅNrderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen
Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a)
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen,
sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht
in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b)
Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs.3 BGB verlangen,
wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar
ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten
die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon-
und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende
schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des
Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so
ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs.1, 347 Abs.1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
c)
Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst
Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert
oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d)
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann
der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e)
Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis
und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638
Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen
für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die
RückbefoÅNrderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch
für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f)
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um
eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a)
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder bb)
soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b)
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem
Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
c)
Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer
1.d) dieser Bedingungen zu beachten.
d)
Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem
und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss geeigneter Versicherungen z.B. einer Reiseunfallversicherung empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a)
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB –
ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der
Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b)
Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.a) – ausgenommen Körperschäden
– verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende,
jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht
vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt.
Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in
zwei Jahren.
c)
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
d)
Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a)
Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt
oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen
insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige
Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft
etc. gelten.
b)
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter
hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht
der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa, Bescheinigungen etc.
verpflichtet hat.
c)
Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten,
die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung
des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten
oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die
Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a)
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b)
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich,
sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben
oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages im Übrigen.
Veranstalter:
BALDES Reisen
Königstraße 68
53115 Bonn
Stand: 01 / 2011
AGB drucken
zurück