AGB Picotours
1. ANMELDUNG UND BESTÄTIGUNG
1.1.
Mit der Anmeldung zu einer Reise bietet der Anmelder dem Veranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Fax, Post oder elektronisch
auf den Anmeldeformularen aus der online Reservierung (Zugang wird elektronisch
bestätigt) verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung
durch den Veranstalter zustande. Der Veranstalter informiert den Kunden über den
Vertragsschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung per E-Mail.
1.2.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf
in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An das neue Angebot ist der
Veranstalter 10 Arbeitstage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebotes zustande, wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Annahme
schriftlich, mündlich oder durch Leistung der Anzahlung bzw. der Restzahlung erklärt.
1.3
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung er wie für seine eigenen einzustehen
hat, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
2. BEZAHLUNG
2.1.
Mit Vertragsabschluss und nach Erhalt des Reisepreissicherungsscheines zur Absicherung
Ihrer Zahlungen wird eine Anzahlung in Höhe von 20% fällig. Sie wird auf den Reisepreis
angerechnet und ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
2.2.
Die Restzahlung muss unaufgefordert bis 20 Tage vor Reiseantritt beglichen sein,
sofern der Sicherungsschein dem Kunden vorliegt und die Reise nicht mehr aus dem
in Ziffer 7.1 genannten Grund abgesagt werden kann. Bedenken Sie bitte die Post-
und Überweisungslaufzeiten.
2.3.
Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn wird der
gesamte Reisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines zur Zahlung
fällig.
2.4
Leistet der Kunde die Anzahlung und / oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß 5.2 zu belasten.
3. LEISTUNGEN
3.1.
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
und aus den bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
3.2.
Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen
zu erklären, über die der Reisende vor Vertragsabschluss selbstverständlich informiert
wird.
3.3
Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung
der Beförderungsleistung durch den Veranstalter.
4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
4.1.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Ver-anstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die
Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter
ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
4.2.
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrags nur möglich,
1. wenn sich Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren, nach Abschluss des Vertrages erhöht haben und die zur
Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss weder eingetreten noch für den
Veranstalter vorhersehbar waren oder wenn sich die für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse geändert haben, und
2. in dem Umfang, wie sich die unter Ziffer 1. beschriebene Erhöhung oder Änderung
pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, und
3. wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reiseantritt
mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich
davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten
Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.
4.3.
Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
aus seinem Angebot anzubieten.
4.4.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom Veranstalter
über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.
5. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEGAST, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN
5.1.
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es
wird aus Beweisgründen geraten, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
5.2.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann der Veranstalter eine angemessene
Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen verlangen,
wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, bestimmt. Der
Verantstalter kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert
berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung kann wie folgt verlangt werden:
– bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
– ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
– ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
– ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises.
– ab dem Tag des Reiseantritts 90% des Reisepreises.
Dem Kunden steht stets frei – bei konkreter sowie bei pauschalierter Berechnung
der Stornoentschädigung nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der
vom Veranstalter berechneten Höhe entstanden ist.
5.3.
Bis vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt.
Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften
gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter
kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
5.4
Bei Stornierung des gesamten Reisevertrages können die Versicherungspakete ebenfalls
storniert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Reiserücktrittskosten-Versicherung,
die in jedem Fall bestehen bleibt.
6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aufgrund sonstiger zwingender Gründe, die ihm zuzurechnen sind, nicht in
Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den entsprechenden Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
7. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER
7.1.
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann der Veranstalter vom Vertrag
zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert und der Zeitpunkt
angegeben war, bis zu welchem die Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und zusätzlich in der Reisebestätigung
deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde. Der Veranstalter wird den
Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit
bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten
und ihm die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der Reisepreis
wird umgehend erstattet.
7.2.
Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung nachhaltig oder verhält
er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm
unzumutbar ist, kann der Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag
außerordentlich kündigen. Dabei behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis
abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder
ähnliche Vorteile, die sich aus der anderweitigen Verwendung einschließlich der
von Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge ergeben. Eventuelle Mehrkosten für
die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
8. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES WEGEN HÖHERER GEWALT
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheb-lich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter,
als auch der Reisende den Vertrag, wie dies § 651j BGB vorsieht, kündigen. Wird
der Vertrag gekündigt, so kann der Verantstalter für die bereits erbrachten oder
zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen (§651e Abs.3 S.1 und 2, Abs.4 S.1 finden Anwendung).
Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück
zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1. Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass
er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel
hat der Reisegast unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten
genannten Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen.
9.2. Kündigung des Vertrages:
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen
die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Kunde muss nur dann keine angemessene
Frist für die Abhilfe setzen, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes,
dem Veranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.3. Schadensersatz:
Der Reisende kann bei Vorliegen eines Mangels unbeschadet der Minderung oder
der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht
auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
10. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS, BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
10.1.
Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die gewissenhafte
Reisevorbereitung und Abwicklung der Reise unter Berücksichtigung der jeweiligen
Orts- und Landesüblichkeiten. Ebenso haften wir für die sorgfältige Auswahl der
Leistungsträger und die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen.
10.2.
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt,
soweit die Haftung des Leistungsträgers ebenfalls beschränkt oder ausgeschlossen
ist. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach
dem Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
10.3.
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen,
Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet jedoch für Leistungen,
welche Beförderungen des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten
Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und
die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für
einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisations-Pflicht
des Veranstalters ursächlich geworden ist.
10.4.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen
ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Kunden hierauf
berufen.
10.5
Für Reisegepäck und Wertsachen besteht in den jeweiligen Unterkünften, Bikestationen
und in der freien Natur, sowie in Fahrzeugen und Anhängern kein Versicherungsschutz.
Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
Bei verschiedenen Sportarten lassen sich trotz größtmöglicher Sicherheitsvorkehrungen
nicht alle Risiken ausschließen. Die Teilnahme an Aktivitäten ist grundsätzlich
freiwillig. Die Teilnehmer akzeptieren, sich wissentlich in ein erhöhtes Risiko
zu begeben. Der Reiseveranstalter picotours lehnt grundsätzlich jegliche Haftung
für körperliche und geistige Schäden, sowie für Verschmutzung oder Beschädigung
von Kleidungsstücken oder Wertsachen ab. Wir empfehlen den Abschluss einer angemessenen
Unfallversicherung. Ferner empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung,
Reisegepäckversicherung und ggfs. einer Auslandsreisekrankenversicherung. Bei
einer Reise oder einer Veranstaltung eines durch picotours vermittelten Veranstalters
gelten ausschließlich dessen Reise- bzw. Teilnahmebedingungen. picotours übernimmt
hierbei keinerlei Verantwortung und lehnt jegliche Haftung ab. Im Falle von Ersatzansprüchen
hat sich der Teilnehmer in zumutbarem Rahmen direkt an den durchführenden Veranstalter
zu wenden.
10.6
Da die angebotenen Sportarten (Mountainbike, Rennrad, Trekking, Wandern, Tauchen,
Kanu etc.) zu höheren körperlichen Belastungen führen, sollten Sie im Zweifelsfall
durch einen Arzt überprüfen lassen, ob Ihre Gesundheit den Anforderungen einer
solchen Sportreise gewachsen ist. Mountainbiking, Rennrad, Tauchen, Trekking sind
Gefahrensportarten. Für Schäden, die Sie sich oder anderen zufügen, sind Sie selbst
verantwortlich. An allen Touren und ähnlichen, mit besonderen Risiken verbundenen
Betätigungen sowohl sportlicher, als auch allgemeiner Art, beteiligen Sie sich
auf eigene Gefahr. Ein gewisses Restrisiko lässt sich auch bei umsichtiger Betreuung
durch den Tourguide nicht grundsätzlich ausschließen. Dessen muss sich jeder Teilnehmer
stets bewusst sein. Für Schäden, die durch Missachtung der Straßenverkehrsordnung
oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Tour-Guides entstehen, übernehmen
wir keine Haftung. Ebenso wenig haften wir für Schäden oder Verlust von Ausrüstung,
Fahrrad oder Gepäck während der Reise oder beim Transport. Für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit von uns vermittelten Fremdleistungen haften wir ebenfalls
nicht. Für etwaige Unfälle oder Schäden haften wir nur, wenn sie von uns durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, nicht jedoch, wenn sie
von anderen Teilnehmern oder Dritten verursacht wurden. Bei Radreisen sind die
Teilnehmer verpflichtet, einen Helm zu tragen. Eine Haftung durch den Veranstalter,
wenn die Helmpflicht nicht beachtet wird, ist ausgeschlossen.
10.7
Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen. Mountainbiken birgt aufgrund der Sportart spezielle Gefahren.
Wir fahren über Trails und schmale Bergpfade und auch auf autobefahrenen Straßen.
Es besteht die Gefahr von Stürzen, Abstürzen und Zusammenstößen, dabei können
auch erhebliche Verletzungen auftreten. Nicht vorherzusehende Hindernisse können
jederzeit auf den Wegen im Wald oder auf der Straße liegen und zu Unfällen führen.
picotours schließt eine Haftung in diesen Fällen aus. Speziell beim Trekking können
auch die Wege und das befestigte Gelände verlassen werden, da besteht u.a. die
Gefahr Privatgelände zu betreten, in unwegsamem Gelände den Fuß umzuknicken oder
gar eine Böchung oder einen Abhang hinunter zu stürzen. picotours schließt die
Haftung in solchen Fällen aus. Outdoor-Sportarten bedeuten immer auch eine erhöhte
Gefahr sich zu verletzen, z.B. durch ausrutschen, abrutschen oder stolpern. picotours
schließt die Haftung in solchen Fällen aus. Insbesondere bei Kanutouren und beim
Tauchen besteht die Gefahr des Ertrinkens. picotours schließt die Haftung in solchen
Fällen aus.
11. MITWIRKUNGSPFLICHT DES REISENDEN
11.1.
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.2.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Es wird die Schriftform empfohlen.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Die Reiseleitung ist nicht berechtigt Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen.
Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist der Veranstalter an seinem Geschäftssitz
(siehe unten angegebene Adresse und Telefonnummer) zu verständigen.
11.3.
Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein.
12. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
12.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert
worden ist oder wenn er deliktische Ansprüche geltend macht.
12.2
Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach §§651c bis 651f BGB verjähren
in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
12.3
Es wird darauf hingewiesen, dass für Ansprüche nach Montrealer Übereinkommen
Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen
21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen sind, wobei empfohlen
wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft
zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber
anzuzeigen.
13. PASS- UND VISUMERFORDERNISSE, GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
13.1.
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörigen des Staates, in dem die Reise
angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass- und Visumerfordernissen und gesundheitspolizeilichen
Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für
die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft.
13.2
Für die Einhaltung von Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen
ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines gültigen Ausweises, (Bundespersonalausweis,
Reisepass) evtl. mit Visum sein muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile (z.B.
die Zahlung von Rücktrittskosten), die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
13.3
Der Veranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn im Ausnahmefall
der Veranstalter mit der Besorgung der Visa beauftragt ist, es sei denn, dass
der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen,
die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Auch über den Wechsel der
ausführenden Fluggesellschaft muss der Veranstalter den Kunden informieren. Sie
muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass
der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List
ist auf der Internetseite der EU http://air-ban.europa.eu abrufbar und wird ständig
aktualisiert.
15. KÖRPERLICHE ANFORDERUNGEN
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen und Mountain-Bike-Touren
erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben
nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere
Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.
16. DATENSCHUTZ
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden
zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch
eine Liste der Teilnehmer einer Reise, sortiert nach Namen, Vornamen, Zustieg
und, sofern bekannt, Wohnort, die jeder Mitreisende vor Reiseantritt erhält. Falls
die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies dem Reiseveranstalter
gegenüber bei Buchung oder mit Erhalt der Buchungsbestätigung gesondert erklärt
werden.
17. GÜLTIGKEIT
Alle Angaben dieses Katalogs zu Leistungen, Programmen, Terminen, Abflugzeiten,
Preisen und Reisebedingungen entsprechen dem Stand Juli 2009.
18. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN, ANWENDBARES RECHT
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht
Anwendung. Gerichtsstand für Klagen des Reisegastes ist Freiburg im Breisgau.
19. REISEVERANSTALTER
Die in diesem Zusammenhang veröffentlichten Reisen werden von picotours Sabine
Heller veranstaltet. Anschrift:
picotours Sabine Heller
Gebhard-Kromer-Str 18
79111 Freiburg
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