Reise Suche

Bahnurlaub.de: Bahnreisen von den Experten

AGB Conti-Reisen GmbH




1. Abschluss des Reisevertrages


1.1



Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter – nachfolgend RV genannt – den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind ausschließlich die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.


1.2

Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen.


1.3

Orts- und Hotelprospekte sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des RV gemacht wurden.


1.4

Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des RV zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form.


1.5

Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.


1.6

Vermittelt der RV ausdrücklich in fremdem Namen nur einzelne Reiseleistungen, so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners (Leistungserbringers) des Reisenden.


1.7

Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.



2. Bezahlung


2.1


Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn, ohne weitere Aufforderung, fällig.


2.2

Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.



3. Leistungsänderungen


3.1


Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Der RV setzt den Kunden unverzüglich in Kenntnis.


3.2

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.


3.3

Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RV diesem gegenüber geltend zu machen.



4. Preisanpassung


Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis wie folgt zu ändern.


4.1

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis erhöhen.


4.2

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.


4.3

Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat.


4.4

Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und nicht vorhersehbar waren.


4.5

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich geltend zu machen.



5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten


5.1


Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.


5.2

Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt entstandenen
Kosten verlangen.


5.3

Der RV hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

a) Bus-, Bahn-, Linienflug-Reisen und Eigenanreise
bis 61. Tag vor Reisebeginn 10 %
ab 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab 30. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn 70 %
am Anreisetag und bei Nichtantritt 90 %
des Gesamtreisepreises pro Reiseteilnehmer.

Oder

b) sonstige Flug-Pauschalreisen
bis 31. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab 30. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn 70 %
am Anreisetag und bei Nichtantritt 90 %
des Gesamtreisepreises pro Reiseteilnehmer.

In der Reiseausschreibung ist die zutreffende Reiseart benannt.


5.4

Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.


5.5

Der RV behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.



6. Umbuchungen


Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der RV bis 62 Tage vor Abreise ein Umbuchungsentgeld von 25,00 Euro pro Person erheben.

Änderungen ab dem 61. Tag vor Reisebeginn können, sofern sie überhaupt durchführbar sind, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.3 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.



7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen


Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.



8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl


Der RV kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bis 4 Wochen vor Abreise vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wurde.



9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen


Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.



10. Obliegenheiten des Kunden


10.1 Mängelanzeige


Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem RV einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem RV an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.


10.2 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem RV erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.


10.3 Schadensminderungspflicht

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den RV auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.



11. Beschränkung der Haftung


11.1


Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird

oder

b) soweit der RV für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.


11.2

Die deliktische Haftung des RV für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.


11.3

Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Der RV haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.



12. Ausschluss von Ansprüchen


Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegeben Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diest gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerung bei Gepäck oder Gepäckverlust. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.



13. Verjährung


13.1


Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.


13.2

Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren nach einem Jahr.


13.3

Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.


13.4

Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.



14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens


Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Die „Black List“ kann auf Wunsch zugesandt werden.

Die Schwarze Liste „Black List“ der Luftfahrtunternehmen, denen der Flugbetrieb in der Europäischen Union untersagt ist, finden Sie in allen Sprachen unter http://air-ban.europa.eu.



15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften


15.1


Der RV wird deutsche Staatsbürger über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.


15.2

Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen u. Mitführen der notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderl. Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.


15.3

Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.



16. Rechtswahl und Gerichtsstand


16.1


Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den RV im Ausland für die Haftung des RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


16.2

Der Kunde kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.


16.3

Für Klagen des RV gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.


16.4

Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt

oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.



17. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt


Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 u. 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“



Veranstalter
Conti-Reisen GmbH
Adalbertstr. 9
51103 Köln



Stand: 19.05.2014


 
AGB drucken
zurück