AGB Eberhardt TRAVEL GmbH
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden
und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach
erhält der Reisende die vollständige Reisebestätigung. Dazu ist Eberhardt TRAVEL
nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Tage
vor Reisebeginn handelt. Ziff. 1.a). gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen,
deren Zugang Ihnen Eberhardt TRAVEL unverzüglich elektronisch bestätigt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung
5 Tage, gebunden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder
wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch Eberhardt TRAVEL bestätigt. Kurzfristige Buchungen
zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung
bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
c) Telefonisch nimmt Eberhardt TRAVEL, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch
die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben
zurückzuleiten hat und die Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende
die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach
Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann Eberhardt TRAVEL von der Reservierung
Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt,
die Reiseanmeldung unterschrieben zurückzuschicken. Schadensersatzansprüche wegen
Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen
mittels Reservierungssystemen gilt das unter 1.c) Ausgeführte entsprechend.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt
in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den Eberhardt TRAVEL 10 Tage
gebunden ist und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb
dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung
der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.
e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen
Erklärungen als vermittelt bezeichneten sonstigen Nebenleistungen ist Eberhardt
TRAVEL lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche
Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht
oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eberhardt TRAVEL haftet insofern grundsätzlich
nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl.
§§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.
sinngemäß.
2. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Eberhardt TRAVEL unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines
EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente
wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente)
und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden
überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich
eingetretener Änderungen).
b) Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 2.a) hat der Reisende selbst
die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich Eberhardt
TRAVEL nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet
hat.
c) Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn
nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies
allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges
Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 7. (Rücktritt) entsprechend.
3. Zahlung
a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises pro Person nach
Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen. Der Restbetrag ist 21 Tage vor
Reisebeginn Zug um Zug gegen die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen
zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr
gem. Ziffer 12. a) abgesagt werden kann.
b) Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines.
c) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und
der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
d) Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich, hat Eberhardt TRAVEL das
Recht, nach Mahnung und Fristsetzung seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und
Ersatzanspruch in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren zu verlangen.
4. Leistungen
a) Prospekt- und Katalogangaben sind für Eberhardt TRAVEL bindend. Hat sich Eberhardt
TRAVEL im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/
Katalog) vorbehalten, so kann Eberhardt TRAVEL vor Vertragsschluss eine konkrete
Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung
hierüber informiert.
b) Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 4. a) nach der
bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie
den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
c) Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges
der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen
Gründen möglich. Eberhardt TRAVEL bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich
vergebenen Sitzplätze.
5. Preisänderungen
a) Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als vier
Monate, kann Eberhardt TRAVEL Preiserhöhungen bis 5 % des Gesamtreisepreises verlangen,
wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung
der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung
getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur
insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben-
und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt werden. Eine nach Ziffer 5.a) zulässige Preisänderung hat Eberhardt TRAVEL
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises
kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn Eberhardt TRAVEL in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 5.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung
von Eberhardt TRAVEL dieser gegenüber geltend zu machen.
6. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Eberhardt
TRAVEL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Eberhardt TRAVEL
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende
vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn Eberhardt TRAVEL in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren. Ziffer 5.d)
gilt entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
Minderung, Schadensersatz) unberührt.
7. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis
je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
a) bei Pkw-, Bus- und Bahnreisen
- bis 4 Wochen vor Reisebeginn 10 %
- ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 15 %
- ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
- ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
- am Tag des Reisebeginns 75 %
b) bei Flugreisen
- bis 4 Wochen vor Reisebeginn 25 %
- ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
- ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 45 %
- ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 65 %
- ab 3. Kalendertag vor Reisebeginn 75 %
c) bei Seeschiffsreisen/Flusskreuzfahrten
- bis 60. Kalendertag vor Reisebeginn 20 %
- ab 59. Kalendertag vor Reisebeginn 25 %
- ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
- ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 60 %
- ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 90 %
d) Bei Stornierung von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten
enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren
der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig
genutzt werden kann.
e) Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl, Personen, Leistungen),
beziehen sich obige Entschädigungssätze auf die Differenz der Rechnungssummen.
f) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
Eberhardt TRAVEL oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche
Rücktritt empfohlen.
g) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung
sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger
als die Pauschale.
h) Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 7.a) bis 7. g) entsprechend
angewandt.
8. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen (z.B.
von Reiseziel, Ort des Reiseantritts, Reisetermin, Beförderungsleistung, Unterkunft),
so ist dies grundsätzlich nur durch einen Rücktritt vom Reisevertrag zu den unter
7. a) bis 7. c) genannten Bedingungen und einer Neubuchung, soweit verfügbar,
möglich. Bei Umbuchungen von Pkw,- Bus- oder Bahnreisen bis vier Wochen vor Reisebeginn
kann Eberhardt TRAVEL stattdessen eine Bearbeitungsgebühr von pauschaliert 30
EURO verlangen, soweit Eberhardt TRAVEL nach entsprechender Information des Reisenden
nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Wertes der von Eberhardt TRAVEL ersparten Aufwendungen sowie dessen
bestimmt, was Eberhardt TRAVEL durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
9. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und Eberhardt
TRAVEL der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften Eberhardt TRAVEL als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und für sämtliche durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.
10. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der
Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist Eberhardt TRAVEL verpflichtet,
bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter
Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen.
Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
11. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
a) Eberhardt TRAVEL kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für Eberhardt
TRAVEL und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn
der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eberhardt TRAVEL
steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
b) Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters)
unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
12. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) und in der Reisebestätigung
ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist
(spätestens bis drei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann Eberhardt TRAVEL
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt
wird.
b) Eberhardt TRAVEL wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 12. a) unverzüglich
nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis drei Wochen
vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn Eberhardt TRAVEL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 12. c) unverzüglich nach Zugang der
Erklärung von Eberhardt TRAVEL dieser gegenüber geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 12. c) Gebrauch, ist der
vom Reisenden bereits gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
13. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnung (z. B. Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide
Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
b) Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
c) Eberhardt TRAVEL ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls
der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat Eberhardt TRAVEL die
zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die
übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
e) Informationspflichten seitens Eberhardt TRAVEL im Übrigen bleiben unberührt.
14. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
a) Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung
oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
b) Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen
bei Eberhardt TRAVEL direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen
erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich
aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen
dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel
oder Mängel aufweist, er Eberhardt TRAVEL eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt
und Eberhardt TRAVEL bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer
14. a)) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem
Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem
Aufwand von Eberhardt TRAVEL.
d) Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel
erheblich beeinträchtigt ist, er Eberhardt TRAVEL eine angemessene Frist zur Abhilfe
setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich
bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für Eberhardt TRAVEL
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann Eberhardt TRAVEL für erbrachte oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen
(Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden)
erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
f) Eberhardt TRAVEL hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung
Bestandteil des Reisevertrages ist.
g) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,
den Eberhardt TRAVEL nicht zu vertreten hat.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung von Eberhardt TRAVEL für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder
ab) wenn Eberhardt TRAVEL für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich Eberhardt TRAVEL gegenüber dem Reisenden
auf diese Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer
1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
d) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Eberhardt TRAVEL aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Eberhardt
TRAVEL bei Sachschäden bis 4.000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer
Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB –
ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Eberhardt TRAVEL geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der
Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.a) – ausgenommen Körperschäden
– verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende,
jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht
vor Mitteilung eines Mangels an Eberhardt TRAVEL durch den Reisenden beginnt.
Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 16.a)
betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
17. Sonstige Bestimmungen (nur für Reisemittler)
Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro), der als Agentur für
Eberhardt TRAVEL tätig ist, gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
analog, sofern aus dem Agenturvertrag sich andere Regelungen nicht ergeben.
Veranstalter:
Eberhardt TRAVEL GmbH
Zschoner Ring 30
01723 Kesselsdorf
Stand: September 2013
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